Was der ISPM 15 Standard regelt und warum er für Ihren Export gilt
ISPM 15 steht für „International Standard for Phytosanitary Measures No. 15“. Der Standard wurde im Rahmen der International Plant Protection Convention (IPPC) entwickelt und regelt die Behandlung und Kennzeichnung von Verpackungsholz im internationalen Warenverkehr.
Damit soll verhindert werden, dass Schädlinge über Holzverpackungen in andere Länder gelangen. Dazu zählen etwa der Kiefernholznematode (Bursaphelenchus xylophilus) und der Asiatische Laubholzbockkäfer (Anoplophora glabripennis).
Für Ihren Export zählt damit nicht allein die Maschine. Auch das Holz, auf dem sie steht, in dem sie verpackt ist oder mit dem sie gesichert wird, fällt je nach Ausführung unter den ISPM-15-Standard.
Schritt 1: Prüfen, ob Ihre Verpackung unter ISPM 15 fällt
Betroffene Verpackungen: ISPM 15 Paletten, Kisten und Stauholz
Verpackungsholz aus Vollholz mit einer Stärke von mehr als 6 Millimetern fällt unter den Standard. Dazu gehören z.B. Paletten, Transportkisten und Verschläge. Alle Verpackungen aus Vollholz müssen behandelt sein und den Stempel tragen.
Auch Stauholz zählt dazu. Beziehen Sie bei der Prüfung deshalb Kanthölzer, Keile und Abstützungen zur Ladungssicherung ein. Ein unbehandelter Holzkeil kann bei einer Kontrolle ebenso auffallen wie eine nicht konforme Palette.
Das verwendete Holz muss entrindet sein. Zulässig sind einzelne Rindenstücke mit weniger als 3 Zentimetern Breite, unabhängig von ihrer Länge. Bei breiteren Rindenstücken darf die Fläche eines einzelnen Stücks weniger als 50 Quadratzentimeter betragen.
W&W berücksichtigt bereits bei Konstruktion und Materialauswahl der eigenen Kistenfertigung, welche Vollholzbauteile für den jeweiligen Transport relevant sind.
Ausnahmen vom ISPM 15 Standard
Nicht jedes Holzprodukt benötigt eine Behandlung. Ausgenommen sind unter anderem Holz mit einer Stärke von höchstens 6 Millimetern sowie verarbeitete Holzwerkstoffe wie Sperrholz, OSB, Spanplatten und MDF, sofern sie unter Verwendung von Leim, Hitze oder Druck hergestellt wurden. Auch Sägemehl, Holzwolle und Hobelspäne fallen nicht unter die entsprechenden Vorgaben.
Bei Mischkonstruktionen kommt es auf die einzelnen Bauteile an. Eine Kiste aus Sperrholz kann beispielsweise ausgenommen sein. Besitzt sie Vollholzkufen, müssen diese jedoch separat betrachtet werden.
Schritt 2: Das passende Behandlungsverfahren wählen
HT: Hitzebehandlung
Bei Exportverpackungen aus Deutschland begegnet Ihnen in der Regel HT für „Heat Treatment“. Dabei muss im gesamten Holzprofil einschließlich des Kerns eine Temperatur von mindestens 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung erreicht werden.
Eine Kammertrocknung mit der Bezeichnung KD, also „Kiln Dried“, erfüllt den Standard nur dann, wenn dabei nachweislich auch die vorgeschriebenen HT-Parameter erreicht wurden.
Weitere zugelassene Verfahren
Neben HT kennt der Standard weitere Behandlungen. Dazu gehört die Begasung mit Methylbromid, gekennzeichnet durch MB. In der Europäischen Union darf Methylbromid für diese Anwendung nicht mehr eingesetzt werden. Für die Behandlung von Exportverpackungen in Deutschland ist das Verfahren damit keine reguläre Option.
Seit 2013 ist außerdem die dielektrische Erwärmung mit dem Kürzel DH anerkannt. Das Holz muss dabei über sein gesamtes Profil für mindestens eine Minute 60 °C erreichen. Seit 2018 gehört auch die Begasung mit Sulfurylfluorid, kurz SF, zu den im Standard aufgeführten Verfahren.
Schritt 3: Die ISPM 15 Kennzeichnung korrekt anbringen
Aufbau des Stempels
An der ISPM-15-Kennzeichnung lässt sich erkennen, wo und wie das Holz behandelt wurde. Sie enthält das IPPC-Symbol, den Ländercode, die Registriernummer des zugelassenen Betriebs und den Code des Behandlungsverfahrens.
Ein Beispiel für eine deutsche Kennzeichnung ist „DE-NI 492159 HT“. Dabei steht DE für Deutschland, NI für Niedersachsen, 492159 für die Registriernummer des Betriebs und HT für die Hitzebehandlung. Auf älteren oder ergänzten Markierungen findet sich teilweise noch „DB“ für „debarked“. Seit 2009 ist dieses Kürzel international nicht mehr vorgeschrieben, weil die Entrindung bereits Voraussetzung des Standards ist.
Anforderungen an die Anbringung
Die ISPM-15-Kennzeichnung muss dauerhaft und gut lesbar auf mindestens zwei gegenüberliegenden Seiten angebracht werden. Sie darf nicht handschriftlich ergänzt werden. Rot und Orange sollen für die Markierung nicht verwendet werden.
In Deutschland dürfen solche Markierungen nur im Rahmen der geltenden behördlichen Registrierung und Ermächtigung angebracht werden. Zuständig sind die Pflanzenschutzdienste der Bundesländer. Achten Sie außerdem darauf, dass die Kennzeichnung nach dem Verpacken und während der weiteren Handhabung nicht verdeckt wird.
Ein fehlender oder unleserlicher Stempel reicht für eine Beanstandung aus. W&W fertigt Exportverpackungen aus HT-behandeltem Holz und kennzeichnet sie als registrierter Betrieb mit dem eigenen ISPM-15-Stempel.
Schritt 4: Die ISPM 15 Länderliste für Ihr Zielland prüfen
Eine ältere ISPM-15-Länderliste aus vergangenen Exportprojekten reicht für einen neuen Versand nicht aus. Nationale Vorgaben können sich ändern oder über die allgemeinen Anforderungen hinausgehen.
Die folgende Auswahl nennt häufige Zielmärkte des Maschinen- und Anlagenbaus, die den Standard anwenden. Sie ist kein vollständiges Verzeichnis.
Nordamerika: USA, Kanada und Mexiko.
Mittel- und Südamerika: Argentinien, Brasilien, Chile, Kolumbien, Peru, Costa Rica und weitere Staaten der Region.
Asien: China, Indien, Japan, Südkorea, Indonesien, Malaysia, Vietnam, die Philippinen, Sri Lanka und Taiwan.
Naher Osten und Afrika: Ägypten, Israel, Jordanien, die Türkei, Südafrika, Nigeria und Kenia. Saudi-Arabien hat 2024 die Anwendung von ISPM 15 angekündigt.
Europa außerhalb der EU: Großbritannien, Norwegen, die Ukraine, Russland und Belarus.
Ozeanien: Australien und Neuseeland.
Innerhalb der EU besteht für den üblichen Warenverkehr mit Verpackungsholz grundsätzlich keine ISPM-15-Pflicht, ebenso wenig im Warenverkehr mit der Schweiz. Großbritannien muss seit dem Brexit separat betrachtet werden. Für Vollholzverpackungen im Warenverkehr zwischen der EU und Großbritannien gilt derzeit ISPM 15.
Australien und Neuseeland kontrollieren Verpackungsholz im Rahmen ihrer strengen Biosicherheitsvorgaben besonders genau. Bei einem neuen Zielmarkt sollten Sie die geltenden Bestimmungen unmittelbar vor dem Versand über die zuständige Pflanzenschutzorganisation oder die IPPC prüfen.
Schritt 5: Reparaturen und Wiederverwendung absichern
Bei gebrauchten Kisten lohnt ein genauer Blick auf frühere Reparaturen. Wurden Kufen ersetzt, Kanthölzer ergänzt oder andere Vollholzbauteile ausgetauscht, ist zu prüfen, ob die Verpackung weiterhin den Vorgaben entspricht.
Für repariertes Verpackungsholz gelten eigene Anforderungen. Ersatzteile müssen aus geeignet behandeltem Holz bestehen. Bei umfangreich aufgearbeiteten Verpackungen werden vorhandene Kennzeichnungen entfernt und die Einheit muss erneut behandelt und anschließend neu gekennzeichnet werden.
Das betrifft auch Rücksendungen und bereits verwendete Verpackungen bei Maschinenumzügen. Prüfen Sie vor einer erneuten Verwendung, ob die Markierungen noch vollständig und lesbar sind und ob seit dem letzten Transport Bauteile verändert wurden.
Bei Anlagenverlagerungen mit mehreren Teilsendungen führt W&W die Anforderungen an Behandlung und Kennzeichnung der eingesetzten Holzverpackungen über die einzelnen Kolli hinweg zusammen.
Was bei Verstößen gegen ISPM 15 droht
Nicht konformes Verpackungsholz kann bei der Einfuhr zurückgewiesen, behandelt, entfernt oder vernichtet werden. Welche Maßnahme angeordnet wird, hängt von den Vorschriften des Ziellandes und vom jeweiligen Befund ab.
Steht Ihr Container dadurch länger als geplant im Hafen, können Lagergeld, Standzeiten sowie Kosten für Behandlung oder Umverpackung hinzukommen. Wer diese Kosten trägt, hängt unter anderem von den vereinbarten Lieferbedingungen (Incoterms) und der vertraglichen Risikoverteilung ab.
Bei Maschinen und Anlagen betrifft eine Verzögerung häufig weitere Termine. Ist die Montage oder Inbetriebnahme beim Empfänger bereits eingeplant, kann eine Beanstandung des Verpackungsholzes den vorgesehenen Projektablauf verschieben.
Häufige Fragen zu ISPM 15
Gilt ISPM 15 auch innerhalb der EU?
Im üblichen Warenverkehr zwischen EU-Mitgliedstaaten und mit der Schweiz müssen Holzverpackungen nicht nach ISPM 15 behandelt sein. Für Sendungen nach Großbritannien und in zahlreiche weitere Drittländer gilt der Standard.
Müssen Kisten aus Sperrholz den ISPM-15-Stempel tragen?
Nein. Sperrholz, OSB, Spanplatten und MDF sind vom Standard nicht erfasst und tragen keinen Stempel. Einzelne Länder können für Holzwerkstoffe eigene Einfuhrbestimmungen haben, prüfen Sie das Zielland deshalb vorab. Vollholzteile wie Kufen oder Stauholz benötigen weiterhin Behandlung und Stempel.
Reicht Kammertrocknung (KD) statt Hitzebehandlung (HT)?
Nur dann, wenn dabei nachweislich auch die HT-Parameter erreicht wurden: mindestens 56 °C im gesamten Holzprofil einschließlich des Kerns für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung.
Muss die Behandlung regelmäßig wiederholt werden?
Nein. Eine nach ISPM 15 behandelte und gekennzeichnete Verpackung muss nicht erneut behandelt werden, solange das Holz unverändert und die Markierung lesbar ist. Nach Reparaturen oder umfangreichen Aufarbeitungen gelten die Anforderungen aus Schritt 5.
Wer darf den ISPM-15-Stempel anbringen?
Nur Betriebe, die bei den Pflanzenschutzdiensten der Bundesländer registriert sind und von diesen kontrolliert werden. Die Registriernummer im Stempel macht jede Verpackung bis zum Hersteller rückverfolgbar.